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Benutzungsordnung der Bibliothek im Lette-Verein (BNO) 

§ 1 Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses
Zwischen der Bibliothek und den Benutzer/innen wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Die Erhebung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten in der Bibliothek erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. (Art der gespeicherten Daten und Passwortvergabe s. § 4, Abs.3; Art und Dauer der Datenspeicherung s. § 8, Abs. 3, § 12, Abs.5, § 18, Abs. 2)

§ 2 Zweck und Aufgaben der Bibliothek 
Die Bibliothek im Lette-Verein dient den Schüler/innen, Studierenden, Lehrkräften und Mitarbeiter/innen des zur beruflichen und allgemeinen Bildung. Die Bibliothek erfüllt ihren Zweck, indem sie 
- Bücher, Zeitschriften, andere Medien und Lehrmittel zur Ermöglichung des Unterrichts beschafft, verwaltet und bereitstellt, die Präsenzbenutzung und Ausleihe dieser ermöglicht,
- Datenbanken zur Erschließung und Verwaltung von Unterrichtsmedien betreibt und pflegt,
- eine Lernumgebung zur Leseförderung und zum Training von Informations- und Medienkompetenz bereitstellt.

§ 3 Benutzungsberechtigung 
Die Bibliothek im Lette-Verein kann von Schüler/innen, Studierenden, Lehrkräften und Mitarbeiter/innen benutzt werden. Andere Interessierte können begrenzt zur Benutzung zugelassen werden. Mit dem Erhalt des Leseausweises erkennt jede/r Benutzer/in die Benutzungsordnung an. 
Die Benutzungsordnung ist in der Bibliothek und auf der Startseite des OPAC sichtbar angebracht. Sie wird auf Wunsch ausgehändigt. 

§ 4 Zulassung zur Benutzung 
Der Bibliotheksausweis des Lette-Vereins berechtigt zur Entnahme von Printmedien sowie Technik und zum Erhalt von WLAN-Tickets. Schüler/innen und Studierenden erhalten den Bibliotheksausweis nach Vorlage des gültigen Schülerausweises, andere Personen nach Vorlage des Personalausweises oder Passes bzw. des Personalausweises oder Passes der Erziehungsberechtigten. Der Bibliotheksausweis ist von der/dem Benutzer/in bzw. vom der/dem Erziehungsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. 
Bei der Anmeldung werden persönliche Daten in der Bibliotheksdatenbank gespeichert (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Benutzergruppe). 
Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar (Zur Gültigkeitsdauer siehe § 16). Die Benutzer/innen sind verpflichtet, Anschriftenänderungen sowie den Verlust des Ausweises unverzüglich mitzuteilen. Wird der Verlust nicht gemeldet, so haftet der/die Benutzer/in, auf dessen/deren Name der Ausweis ausgestellt ist, für Schäden, die durch Missbrauch des verlorenen Ausweises entstehen.
Für bestimmte Personen kann die Bibliothek eine eingeschränkte Benutzung festlegen. 

§ 5 Rechte der Benutzenden
Jede/r Benutzer/in hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten und der Zulassung entsprechenden Leistungen der Bibliothek in Anspruch zu nehmen. 

§ 6 Gebühren 
Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich.

§ 7 Öffnungszeiten 
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben. 

§ 8 Verhalten in den Räumen der Bibliothek 
Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer/innen herrscht in der Bibliothek größtmögliche Ruhe. Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert ist nicht gestattet. 
Benutzte Medien werden auf den Tischen abgelegt. Das Einsortieren in die Regale erfolgt durch die Mitarbeiter/innen der Bibliothek. 
Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich den Inhalt von Mappen, Taschen u.ä. Behältnissen zeigen zu lassen. Das Bibliothekspersonal ist ferner berechtigt, von jedem/jeder Benutzer/in das Vorzeigen des Bibliotheksausweises oder eines amtlichen Ausweises zu verlangen. 

§ 9 Ausleihe 
Das im Lette-Verein vorhandene Lehrmaterial wird dem in § 3 genannten Personenkreis ausgeliehen, sofern die Unterrichtsaufgaben dies verlangen. 
Jeder/jede Benutzer/in kann sich das Leihgut in der Bibliothek selbst am Regal aussuchen. Technik, Handbestände und besonders geschützte Bestände, die über den OPAC recherchierbar sind werden nur vom Personal ausgegeben. 
Zur Ausleihe ausgewählte Medien sind unter Vorlage des Bibliotheksausweises dem Personal an der Ausleihtheke zum Verbuchen vorzulegen. 
Das gewünschte Leihgut kann nur persönlich entliehen werden. Entleihungen mit fremdem Bibliotheksausweis sind nicht statthaft und können zum Ausschluss von der Benutzung führen. Die Weitergabe entliehenen Leihgutes an Dritte ist unzulässig. Es haftet in jedem Fall der/diejenige Benutzer/in, unter dessen/deren Namen das Leihgut verbucht ist. Die Bibliothek speichert due Namen der letzten drei Enteiher/innen.

§ 10 Leihfristen 
Die Leihfrist für Printmedien beträgt in der Regel drei Wochen, für Fototechnik eine Woche, für informationstechnische Geräte einen Tag. Geliehenes Zubehör ist sofort nach Beendigung der Arbeit an die Bibliothek zurückzugeben. 
Bei vielgebrauchten Medien und Unterrichtsmitteln kann die Leihfrist verkürzt werden. Das Leihgut ist spätestens bei Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. 

§ 11 Verlängerung 
Die Leihfrist kann auf persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Antrag per E-Mail verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann das Leihgut jederzeit zurückgefordert werden. 
Die Leihfrist kann fünfmal verlängert werden. Zwecks weiterer Verlängerung ist das Leihgut in den Lette-Verein zurückzubringen und erneut auszuleihen. 

§ 12 Rückgabe 
Solange ein Medium im Konto des/der Benutzers/in verbucht ist, gilt das Leihgut als nicht zurückgegeben. 
Wird Leihgut auf dem Postwege zurückgesandt, so muss die Sendung, der die Anschrift des/der Absenders/in und ein Inhaltsverzeichnis beizulegen sind, eingeschrieben oder mit Wertangabe versehen werden. 
Wird Leihgut nach Ablauf der Leihfrist trotz dreimaliger Erinnerung per E-Mail nicht zurückgegeben, so kann der Lette-Verein Mittel des gerichtlichen Mahnverfahrens in Anspruch nehmen.
Bis zur Tilgung aller Forderungen seitens des Lette-Vereins bleibt der/die betreffende [MDM4]Benutzer/in auf die Präsenzbenutzung beschränkt. 

§ 13 Behandlung des Leihgutes 
Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, das ihm/ihr anvertraute Leihgut sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren. Der/die Benutzer/in hat den Verlust und festgestellte Mängel des ihm ausgehändigten Leihgutes unverzüglich anzuzeigen. Es ist ihm untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
Der/die Benutzer/in haftet für die Beschädigung des von ihm/ihr benutzten Leihgutes. Für festgestellte Beschädigungen ist Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe die Bibliothek bestimmt. In der Bibliotheksdatenbank werden für den Fall nachträglich festgestellter Schäden am Leihgut unter den Daten eines Mediums jeweils die letzten drei Benutzernamen gespeichert. 
Urheberrechtlich geschützte Medien dürfen von den Benutzern/innen nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Die Beachtung der urheberund persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen obliegt den Benutzern/innen. 


§ 14 Nutzung der Informationstechnik

Die Nutzung der fest installierten und der mobilen informationstechnischen Geräte im Bestand der Bibliothek sowie der WLAN-Zugänge dient ausschließlich schulischen Zwecken sowie zum Zweck der beruflichen Orientierung und Weiterbildung. 

Die Nutzung der Geräte setzt einen sorgsamen Umgang mit der schuleigenen Hard- u. Software voraus. Schulseitig eingerichtete Hard- und Softwarekonfigurationen und Kabelverbindungen dürfen nicht verändert werden. Installation von Software wird ausschließlich durch die IT-Betreuung der Bibliothek durchgeführt. Die zeitweise Installation von externer Hardware (Festplatten, USB-Sticks etc.) ist nur zum Zwecke der Datensicherung zulässig. Die Benutzer/innen prüfen ihre Hardware und Dateien eigenverantwortlich auf Virenbefall. 

Störungen an Geräten und Software sind der Bibliothek unverzüglich zu melden. Beim Gebrauch der Geräte ist außerdem darauf zu achten, dass keine Schäden durch Verunreinigung, Flüssigkeiten oder Lebensmittel entstehen. Schuldhaft verursachte Schäden sind zu ersetzen. 

Der Download illegaler Daten ist untersagt. Es ist untersagt, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonstige strafrechtlich verbotene Inhalte zu veröffentlichen, zu speichern oder zu verbreiten. Inhalte, die dem Ansehen oder Erscheinungsbild der Schule schaden, dürfen nicht verbreitet werden. Urheber- und bildrechtliche Bestimmungen sind bei Nutzung und Verbreitung von digitalen Inhalten zu beachten. Online-Angebote und Verträge, egal ob kostenfrei oder kostenpflichtig, dürfen nur im eigenen Namen abgeschlossen werden. 

Durch die Bibliothek ausgegebene Login-Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Für den Missbrauch sowie daraus resultierende Ereignisse sind die Nutzer/innen der missbräuchlich eingesetzten Zugangsdaten verantwortlich. 

Alle Daten dürfen nur auf dem eigenen Heimlaufwerk und auf eigenen, externen Datenträgern gespeichert werden. Die Schule kann nicht für Datenverluste bzw. daraus resultierende Ereignisse verantwortlich oder haftbar gemacht werden. 

§ 15 Entlastung bei Schulabgang 
Bei Beendigung der Ausbildung erhalten Schüler/innen und Studierende auf ihrem Laufzettel den Entlastungsstempel der Bibliothek, wenn festgestellt wurde, dass alles entliehene Leihgut zurückgegeben wurde und auch sonst keinerlei Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen. 
Schüler/innen und Studierende, die während der Ausbildung kündigen, müssen ebenfalls die Entlastung durch die Bibliothek nachweisen.
Der Bibliotheksausweis ist in der Bibliothek abzugeben. Das Benutzerkonto mit allen personenbezogenen Daten wird nach der Entlastung gelöscht. 

§ 16 Ausschluss von der Benutzung 
Verstößt ein/e Benutzer/in schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzerordnung, z. B. durch wiederholtes Überschreiten der Leihfrist, Verweigerung der Rückgabe des entliehenen Leihgutes trotz dreimaliger Aufforderung, widerrechtliches Entfernen von Medien aus der Bibliothek, Störung der Ruhe, oder ist sonst der Bibliothek durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Bibliothek den/die Benutzer/in vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausschließen. 
Die aus dem Benutzerverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht aufgehoben. 

§ 17 Haftung der Bibliothek 
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. 

§ 18 Inkrafttreten 

Die vorliegende Benutzerordnung tritt am 1.3.2017 in Kraft. 
Dadurch wird gleichzeitig die Benutzerordnung von 1.2.2002 außer Kraft gesetzt.